STATUTEN
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Ehemaligenverein Mariaberg" (evm), vormals Seminarverein, besteht ein Verein ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie Lehrkräften der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung auf Mariaberg.
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um den evm verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und an der HV gewählt.
4. Beitritt
Der Beitritt zum Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder Bezahlung des Jahresbeitrages erfolgen.
5. Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden an der HV festgelegt. Sie gelten jeweils für die folgenden zwei Vereinsjahre.
6. Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jeweils auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
7. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren.
8. Organisation
Die Organe des Ehemaligenvereins sind:
9. Hauptversammlung
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Die Hauptversammlung findet in den ungeraden Jahren, jeweils am
ersten Samstag im Mai statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder
von mindestens 100 Mitgliedern einberufen, respektive verlangt
werden.
Die ordentliche HV umfasst folgende Traktanden:
10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern,
inklusive einer Vertretung der Rektoratskommission der PHR.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der HV
gewählt.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbstständig. Er
besetzt folgende Chargen:
Der Vorstand ist an seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Die Amtsdauer dauert zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
11. Rechnungsrevisionsstelle
Die Rechnungsrevisionsstelle, die aus zwei Mitgliedern besteht, prüft jährlich die per 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung. Sie erstellt Bericht und Anträge zu Handen der HV zu den Jahresrechnungen und der Vorstandsarbeit.
12. Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann von zwei Dritteln der an einer HV anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
13. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von zwei Dritteln der an der HV anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
14. ZGB
Im übrigen gelten, wo nicht statutarisch anders bestimmt, die Vorschriften des Obligationenrechtes (OR), Artikel 60 bis 79.
15. Inkraftsetzung
Die angepassten Statuten wurden an der HV vom Samstag, 30. April 2005 genehmigt und treten am 1. August 2005 in Kraft.
Rorschach, 30. April 2005
Die Präsidentin:
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Der Vizepräsident: |